TTDSG und DSGVO vor Paragrafen und Ziffern

„Und täglich grüßt die DSGVO“

TTDSG

Und wieder verwirrt ein „neues“ Kürzel. Na ja, so neu ist es nicht, aber sicherlich nicht allgemein bekannt, bzw. beachtet.

Es handelt sich hier um das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
(↗ https://dsgvo-gesetz.de/ttdsg/)

Ab 1. Dezember 2021 tritt es in Kraft

Kurzgefasst wird hier (u.a.) vorgeschrieben, dass ein Besucher einer Webseite erst aktiv Cookies zustimmen muss, bevor diese gesetzt werden dürfen.

Und das betrifft  j e d e n  Webseiteninhaber, -betreiber.

Eine wichtige Ausnahme dieser Regelung gilt nur für technisch notwendige Cookies.
Also z.B. Cookies, ohne die eine Webseite gar nicht aufgerufen werden kann.

Das TTDSG regelt auch weitere Bestimmungen, wie automatische Verlängerungen von Telekommunikation-Verträgen o.ä, ich beschränke mich hier auf die Auswirkungen, die das Betreiben von Webseiten betreffen.

Auch der generelle Umgang mit den Cookie-Bannern soll geändert werden. Da es aber noch einige Zeit dauern wird, bis eine zentrale „Cookie-Regelung“ kommt, müssen wir uns mit der momentanen Lösung begnügen.

Weitere Informationen finden Sie auch bei:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/12834-ttdsg.html

Dieser Beitrag informierte über die Rechtslage Ende 2021; mittlerweile wurde das TTDSG vom TDDDG abgelöst.
Informationen hierzu gibt es z.B. bei ↗eRecht24

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